Gliederung
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen. Abteilungen können hinsichtlich eines Teiles ihrer Aufgaben oder hinsichtlich aller Aufgaben zu Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Die Gliederung des Amtes der Landesregierung in Abteilungen und gegebenenfalls in Abteilungsgruppen sowie die Verteilung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung auf die Abteilungen und Abteilungsgruppen ergibt sich aus der Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung.
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