§ 5 Oö. VGAL

Oö. VGAL - V Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 5

Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung und der

einzelnen Mitglieder der Landesregierung durch Bedienstete

 

(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder die einzelnen Mitglieder der Landesregierung werden, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter der Abteilungsgruppen und die Leiter der Abteilungen vertreten. Die in den verfassungsrechtlichen Vorschriften und in der Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung vorgesehene Vertretung des Landeshauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung durch andere Mitglieder der Landesregierung wird hiedurch nicht berührt.

(2) Eine Vertretung im Sinne des Abs. 1 erster Satz findet nicht statt:

a)

soweit Geschäftsfälle nach der Geschäftsordnung der o. ö. Landesregierung der kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung vorbehalten sind;

b)

soweit die Vertretung durch verfassungsrechtliche Vorschrift sonst ausgeschlossen ist;

c)

soweit sich der Landeshauptmann oder das nach der Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung berufene Mitglied der Landesregierung Geschäftsfälle vorbehält.

(3) Der Landesamtsdirektor vertritt den Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder der Landesregierung im Sinne des Abs. 1 erster Satz in fachlichen Angelegenheiten, wenn und soweit ihn der Landeshauptmann oder die Landesregierung bzw. das nach der Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung damit beauftragt. Dies gilt unbeschadet des Rechtes des Landesamtsdirektors, sich in beim Amt der Landesregierung anhängige Angelegenheiten einzuschalten, die von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind oder in denen die Einschaltung im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise zweckmäßig ist (z.B. Schriftverkehr mit der Verbindungsstelle der Bundesländer oder gegebenenfalls auch mit Zentralstellen des Bundes); in diesen Fällen kann der Landesamtsdirektor den Landeshauptmann, die Landesregierung oder das nach der Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung mit dessen (deren) Zustimmung vertreten (Abs. 1 erster Satz).

(4) Im übrigen obliegt die Vertretung im Sinne des Abs. 1 erster Satz den Leitern der Abteilungen und gegebenenfalls Abteilungsgruppen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 08.06.1983 bis 31.12.9999
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