Geschäftsbereich
(1) Das Amt der o.ö. Landesregierung (im folgenden: Amt der Landesregierung) ist Geschäftsapparat des Landeshauptmannes und der nach der Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung zur Führung der Geschäfte im Namen des Landeshauptmannes berufenen Mitglieder der Landesregierung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Verwaltung von Bundesvermögen (Auftragsverwaltung) sowie des Landeshauptmannes in seiner Funktion als Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsapparat der Landesregierung und der nach der Geschäftsverteilung der o. ö. Landesregierung zur Besorgung der Geschäfte namens der Landesregierung berufenen Mitglieder der Landesregierung in Angelegenheiten der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung des Landes.
(3) Über Abs. 1 und 2 hinaus ist das Amt der Landesregierung, sowie Gesetze dies vorsehen, selbst Behörde oder auch Geschäftsapparat (Geschäftsstelle) von Sonderbehörden, von Organen besonderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes sowie von Fachorganen, Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.
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