§ 4 Oö. VFVLVB 2013 § 4

Oö. VFVLVB 2013 - V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Verwaltungsabgabe für Registrierungen gemäß §§ 61 und 62 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1.

erstmaliger Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach § 61 Oö. BauTG 2013 bei

a)

Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren

520 Euro

b)

Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren

390 Euro;

2.

Verlängerung, Neuausstellung oder sonstiger Änderung einer bestehenden Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach § 61 Oö. BauTG 2013 bei

a)

Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren

360 Euro

b)

Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren

275 Euro;

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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