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(1) Die Verwaltungsabgabe für Registrierungen gemäß §§ 61 und 62 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei
1. | erstmaliger Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach § 61 Oö. BauTG 2013 bei | |||||||||
a) | Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren | 520 Euro |
b) | Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren | 390 Euro; |
2. | Verlängerung, Neuausstellung oder sonstiger Änderung einer bestehenden Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach § 61 Oö. BauTG 2013 bei |
a) | Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren | 360 Euro |
b) | Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren | 275 Euro; |
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2018) |
(1) Die Verwaltungsabgabe für Registrierungen gemäß §§ 61 und 62 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei
1. | erstmaliger Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach § 61 Oö. BauTG 2013 bei | |||||||||
a) | Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren | 520 Euro |
b) | Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren | 390 Euro; |
2. | Verlängerung, Neuausstellung oder sonstiger Änderung einer bestehenden Registrierungsbescheinigung für ein Produkt nach § 61 Oö. BauTG 2013 bei |
a) | Registrierungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren | 360 Euro |
b) | Registrierungen mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren | 275 Euro; |
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2018) |