§ 6 Oö. VFVLVB 2013 § 6

Oö. VFVLVB 2013 - V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 60/2013, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2015 ereignet haben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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