§ 2 Oö. VFVLVB 2013 § 2

Oö. VFVLVB 2013 - V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine bautechnische Zulassung gemäß § 68 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1.

Erteilung einer bautechnischen Zulassung

              730 Euro

2.

Verlängerung einer bautechnischen Zulassung

              435 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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