(1) Die Pflicht zur Leistung der Verwaltungsabgaben trifft die antragstellende Partei des jeweiligen Verfahrens, im Fall des § 3 die betroffene Wirtschaftsakteurin oder den betroffenen Wirtschaftsakteur.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die jeweils zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(3) Die Verwaltungsabgaben sind, ausgenommen im Fall des § 3, unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrunde liegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine allenfalls nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstigen Abgaben.
(4) Soweit eine Abgabenschuld nicht besteht oder nachträglich wegfällt, sind bereits entrichtete Beträge zurückzuerstatten.
(5) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwands zweckmäßig ist, kann die jeweilige Behörde von der antragstellenden Partei den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(6) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
(7) Die im § 4 genannten Verwaltungsabgaben fließen der von der Oö. Landesregierung mit der Registrierung von Bauprodukten gemäß § 63 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 betrauten Stelle zu.
(8) Für das Verfahren in Angelegenheiten dieser besonderen Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
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