§ 2 Oö. VFVLVB 2013 § 2

V Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben f. bestimmte Leistungen u. Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine bautechnische Zulassung gemäß § 68 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1.

Erteilung einer bautechnischen Zulassung

650 730 Euro

2.

Verlängerung einer bautechnischen Zulassung

390 435 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Die Verwaltungsabgabe für eine bautechnische Zulassung gemäß § 68 Oö. BauTG 2013 wird mit einer Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei

1.

Erteilung einer bautechnischen Zulassung

650 730 Euro

2.

Verlängerung einer bautechnischen Zulassung

390 435 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 130145 Euro je angefangener Stunde Bearbeitungszeit. (Anm: LGBl. Nr. 86/2018)

(4) Die mit dem Verfahren verbundenen Barauslagen, wie die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.

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