(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das O.ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenates, LGBl. Nr. 83/1955, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1968 außer Kraft.
(3) Anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen; Fristen beginnen nicht neu zu laufen. Zustimmungen des Gemeinderates, die nach früheren Bestimmungen erteilt wurden, gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
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