§ 3 Oö. UVMS § 3

Oö. UVMS - Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenates

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

Wird die Zustimmung zur Betätigung eines Mitgliedes des Stadtsenates in einer der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten leitenden Stellen verweigert, so hat der Bürgermeister oder, falls die betreffende Anzeige von ihm erstattet wurde, der zu seiner Vertretung berufene Vizebürgermeister den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm binnen Monatsfrist nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Bürgermeister, gegebenenfalls der Vizebürgermeister, hat nach Ablauf dieser Frist dem Gemeinderat zu berichten.

In Kraft seit 16.04.1987 bis 31.12.9999
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