(1) Die Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut, die eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, genannten leitenden Stellen einnehmen, haben dies innerhalb eines Monats nach ihrem Amtsantritt, wenn die Bestellung auf eine solche Stelle jedoch erst nach dem Amtsantritt erfolgte, innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Gemeinderat anzuzeigen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Mitglieder des Stadtsenates eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten leitenden Stellen unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 bekleiden.
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