Gesamte Rechtsvorschrift Oö. UVMS

Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenates

Oö. UVMS
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 23. Jänner 1987 betreffend das Verfahren bei der Zustimmung zu einer Betätigung von Mitgliedern eines Stadtsenates in der Privatwirtschaft (Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenates)

StF: LGBl.Nr. 17/1987 (GP XXIII RV 76 AB 86/1987 LT 12)

§ 1 Oö. UVMS § 1


(1) Die Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut, die eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, genannten leitenden Stellen einnehmen, haben dies innerhalb eines Monats nach ihrem Amtsantritt, wenn die Bestellung auf eine solche Stelle jedoch erst nach dem Amtsantritt erfolgte, innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Gemeinderat anzuzeigen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Mitglieder des Stadtsenates eine der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten leitenden Stellen unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Z 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 bekleiden.

§ 2 Oö. UVMS § 2


Über die Zulässigkeit einer nach § 1 Abs. 1 angezeigten Betätigung hat der Gemeinderat binnen drei Monaten zu entscheiden.

§ 3 Oö. UVMS § 3


Wird die Zustimmung zur Betätigung eines Mitgliedes des Stadtsenates in einer der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten leitenden Stellen verweigert, so hat der Bürgermeister oder, falls die betreffende Anzeige von ihm erstattet wurde, der zu seiner Vertretung berufene Vizebürgermeister den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm binnen Monatsfrist nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Bürgermeister, gegebenenfalls der Vizebürgermeister, hat nach Ablauf dieser Frist dem Gemeinderat zu berichten.

§ 4 Oö. UVMS § 4


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 5 Oö. UVMS § 5


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das O.ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenates, LGBl. Nr. 83/1955, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1968 außer Kraft.

(3) Anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen; Fristen beginnen nicht neu zu laufen. Zustimmungen des Gemeinderates, die nach früheren Bestimmungen erteilt wurden, gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenates (Oö. UVMS) Fundstelle


Gesetz vom 23. Jänner 1987 betreffend das Verfahren bei der Zustimmung zu einer Betätigung von Mitgliedern eines Stadtsenates in der Privatwirtschaft (Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenates)

StF: LGBl.Nr. 17/1987 (GP XXIII RV 76 AB 86/1987 LT 12)

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