Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 16.04.1987 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 Oö. UVMS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. UVMS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 Oö. UVMS