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(2) Werden in einer unter den IV. Abschnitt fallenden Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 25) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat der Behörde die zur Erfüllung des § 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat den Sicherheitsbericht (§ 40 Abs. 6 und 8) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen und der Behörde zu übermitteln. Bis zur Vorlage eines Sicherheitsberichts im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als Sicherheitsbericht. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(6) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat einen internen Notfallplan im Sinn des § 40 Abs. 9 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen. Bis zur Vorlage eines internen Notfallplanes im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als interner Notfallplan. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)
(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)
(9) Für Verfahren nach dem IV., V., Va. und VII. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 bereits anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 zuständig war. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)
(10) Für Informationsbegehren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 noch unerledigt sind, beginnt die Frist zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 19 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)
(2) Werden in einer unter den IV. Abschnitt fallenden Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 25) verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinn des § 34 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 36/2014, 21/2022)
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat der Behörde die zur Erfüllung des § 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat den Sicherheitsbericht (§ 40 Abs. 6 und 8) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen und der Behörde zu übermitteln. Bis zur Vorlage eines Sicherheitsberichts im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als Sicherheitsbericht. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(6) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z 2 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat einen internen Notfallplan im Sinn des § 40 Abs. 9 unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu erstellen. Bis zur Vorlage eines internen Notfallplanes im Sinn des ersten Satzes gelten die einschlägigen Informationen, die der Behörde auf Grund des § 5a Abs. 2 Katastrophenhilfsdienst-Gesetz übermittelt wurden, als interner Notfallplan. (Anm: LGBl. Nr. 44/2006)
(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)
(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)
(9) Für Verfahren nach dem IV., V., Va. und VII. Abschnitt des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 bereits anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2013 zuständig war. (Anm: LGBl.Nr. 81/2013)
(10) Für Informationsbegehren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 noch unerledigt sind, beginnt die Frist zur Erlassung eines Bescheids gemäß § 19 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2016 zu laufen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2016)