(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. | „Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG); | |||||||||
2. | „geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen; | |||||||||
3. | „Entfernung“ die Einsammlung und den Transport in einen zugelassenen Betrieb; | |||||||||
4. | „Beseitigung“ die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung. |
(Anm: LGBl. Nr. 2/2020) |
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