§ 7 Oö. TMV

Oö. TMV - Oö. Tiermaterialienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

§ 7

Abholung, Ablieferung und Transport

 

(1) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Anzeige, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 6) erfolgt, vom Betreiber abzuholen und zu befördern. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragen.

 

(2) Tierische Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 6 Abs. 8 sind vom Erzeuger oder Verwahrer auf seine Kosten zu einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu bringen. Diese sind verpflichtet, bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten.

 

(3) Für den Transport bei der Abholung und der Ablieferung gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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