§ 2 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 30.06.2025
(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG);

2.

„geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;

3.

„Entfernung“ die Einsammlung und den Transport in einen zugelassenen Betrieb;

4.

„Beseitigung“ die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2024
(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG);

2.

„geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;

3.

„Entfernung“ die Einsammlung und den Transport in einen zugelassenen Betrieb;

4.

„Beseitigung“ die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

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