§ 2 Oö. TMV

Oö. Tiermaterialienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2024

§ 2(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009.

Begriffsbestimmungen

(2) Im SinneSinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

"tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1„Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, 2 und 3" ganze Tierkörper, Tierkörperteiledie verendet sind (einschließlich Totgeburten oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Z. 2 bis 4 , dieungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonengetötet wurden und Samen,sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG);

2.

"Material„geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der KategorieKategorien 1", 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgelisteten tierischen Nebenprodukte und Materialien,Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;

3.

"Material der Kategorie 2"„Entfernung“ die in Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgelisteten tierischen NebenprodukteEinsammlung und Materialien,den Transport in einen zugelassenen Betrieb;

4.

"Material der Kategorie 3"„Beseitigung“ die in Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgelisteten tierischen NebenprodukteLagerung, Verarbeitung und Materialien,endgültige Beseitigung.

5. "Falltiere" landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z. 1 TMG),
6. "geeignete zugelassene Betriebe" jene Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die für die jeweilige Behandlung der jeweiligen Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten und Materialien ausgestattet sind und über eine Zulassung gemäß § 3 TMG verfügen.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2019

§ 2(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009.

Begriffsbestimmungen

(2) Im SinneSinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

"tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1„Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, 2 und 3" ganze Tierkörper, Tierkörperteiledie verendet sind (einschließlich Totgeburten oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Z. 2 bis 4 , dieungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonengetötet wurden und Samen,sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG);

2.

"Material„geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der KategorieKategorien 1", 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgelisteten tierischen Nebenprodukte und Materialien,Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;

3.

"Material der Kategorie 2"„Entfernung“ die in Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgelisteten tierischen NebenprodukteEinsammlung und Materialien,den Transport in einen zugelassenen Betrieb;

4.

"Material der Kategorie 3"„Beseitigung“ die in Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgelisteten tierischen NebenprodukteLagerung, Verarbeitung und Materialien,endgültige Beseitigung.

5. "Falltiere" landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z. 1 TMG),
6. "geeignete zugelassene Betriebe" jene Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die für die jeweilige Behandlung der jeweiligen Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten und Materialien ausgestattet sind und über eine Zulassung gemäß § 3 TMG verfügen.

(Anm: LGBl. Nr. 2/2020)

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