(1) Aufzeichnungen haben zu führen:
1. | der Bürgermeister über alle Anzeigen gemäß § 3; | |||||||||
2. | die Betreiber über alle Anzeigen gemäß § 3 und über die Art und Menge der eingelangten ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte oder Materialien; | |||||||||
3. | der Erzeuger oder Verwahrer über die Art und Menge der abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien. |
(2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Alle Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich haben dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 2/2020)
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