Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz und Tierseuchengesetz hinsichtlich Organisation der Meldung, Sammlung, Ablieferung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte im Bundesland Oberösterreich sowie hinsichtlich Gebühren für die Sammlung und Beseitigung und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Tiermaterialiengesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 2/2020) |
(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. | „Falltiere“ landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG); | |||||||||
2. | „geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 von tierischen Nebenprodukten sowie das für die Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen; | |||||||||
3. | „Entfernung“ die Einsammlung und den Transport in einen zugelassenen Betrieb; | |||||||||
4. | „Beseitigung“ die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung. |
(Anm: LGBl. Nr. 2/2020) |
(1) Die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten und Materialien sowie sonstige Personen, die solche Gegenstände in Verwahrung haben (Verwahrer), sind verpflichtet, deren Anfall dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Materialien befinden, oder einem Betreiber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Erzeugers oder Verwahrers sowie die Menge und die Art der Gegenstände zu enthalten. Der Bürgermeister hat die bei ihm eingelangten Anzeigen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten.
(2) Amtstierärzte, freiberuflich tätige Tierärzte sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei eigener Wahrnehmung zur Anzeigeerstattung oder zur Entgegennahme der Anzeige und zur Weiterleitung an den zuständigen Bürgermeister verpflichtet.
(3) Bei herrenlosen ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder Materialien treffen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 den über den Fundort Verfügungsberechtigten.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Erzeuger oder Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien, ausgenommen Falltiere, unverzüglich selbst bei einem Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abliefert, sowie bei Bestehen einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG.
(5) Die Bestimmungen des § 18 Tiermaterialien-Verordnung bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 2/2020)
(1) Aufzeichnungen haben zu führen:
1. | der Bürgermeister über alle Anzeigen gemäß § 3; | |||||||||
2. | die Betreiber über alle Anzeigen gemäß § 3 und über die Art und Menge der eingelangten ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte oder Materialien; | |||||||||
3. | der Erzeuger oder Verwahrer über die Art und Menge der abgelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien. |
(2) Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Alle Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich haben dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 2/2020)
Aufbewahrung
(1) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind von deren Erzeugern oder Verwahrern bis zur Abholung durch einen Betreiber getrennt nach Kategorie 1, 2 und 3 sowie frei von Fremdkörpern und -stoffen (wie Frittierölen, Metallteilen, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, Kunststoffe und sonstiges Verpackungsmaterial) in Sammelbehältern unter Verschluss und kühl (maximal 7 °C Raumtemperatur) so aufzubewahren, dass ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Unweltbeeinträchtigung verhindert wird. Die Sammelbehälter sind in ausreichender Anzahl und so aufzustellen, dass sie vom Betreiber jederzeit ungehindert entleert werden können.
(2) Die Sammelbehälter müssen flüssigkeitsdicht und mit einem gut schließenden Deckel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauerhaft als Sammelbehälter für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien zu kennzeichnen. Die Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfizieren.
(3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforderlich ist, können die Betreiber verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihnen bestimmten Type zu verwenden sind.
Gemeindesammelstelle
(1) Die Gemeinden können im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden sowie im Einvernehmen mit den Betreibern zur vorübergehenden Aufbewahrung von nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukten oder Materialien sowie für Kleinmengen an geeigneten Orten Gemeindesammelstellen einrichten.
(2) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte und Materialien, zu treffen.
(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte und Materialien in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.
(4) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter, einem Wasseranschluss und einem Fettabscheider ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen. Ein Fettabscheider ist nicht erforderlich, wenn in der Gemeindesammelstelle ausschließlich geschlossene Sammelbehälter verwendet werden, die über eine ausreichende Kühlung verfügen. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bürgermeister kann abweichend von § 5 Abs. 1 bestimmte Verpackungsmaterialien zur Sammlung zulassen, wenn dadurch die Entsorgung nicht beeinträchtigt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 100/2007)
(5) Das Verbringen der tierischen Nebenprodukte oder Materialien zur Gemeindesammelstelle hat in einem flüssigkeitsdichten Behältnis zu erfolgen. § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(6) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind in die für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien bereitgestellten Sammelbehälter einzubringen und bis zur Abholung durch den Betreiber bei einer Raumtemperatur von maximal 7 °C gekühlt zu lagern. § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(7) Entfallen (LGBl. Nr. 100/2007)
(8) Tierische Nebenprodukte oder Materialien, die wegen ihres Umfanges oder ihrer Menge nicht in eine Gemeindesammelstelle eingebracht werden können, sind von den Erzeugern oder Verwahrern bis zur Abholung durch den Betreiber so zu verwahren, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Entnahme von Gegenständen, die Berührung durch unbefugte Personen und Tiere, der sonstige Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln sowie eine unzumutbare Geruchsbelästigung oder andere Unweltbeeinträchtigungen verhindert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Gemeindesammelstelle vorhanden ist.
Abholung, Ablieferung und Transport
(1) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind vom jeweiligen Aufbewahrungsort innerhalb von 36 Stunden (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) nach erfolgter Anzeige, sofern keine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des TMG besteht oder die Aufbewahrung in Gemeindesammelstellen (§ 6) erfolgt, vom Betreiber abzuholen und zu befördern. Im Fall der Aufbewahrung in einer Gemeindesammelstelle darf das Abholintervall bis zu einer Woche betragen.
(2) Tierische Nebenprodukte oder Materialien gemäß § 6 Abs. 8 sind vom Erzeuger oder Verwahrer auf seine Kosten zu einem für die Sammelfahrzeuge erreichbaren Ort zu bringen. Diese sind verpflichtet, bei der Verladung unentgeltlich Hilfe zu leisten.
(3) Für den Transport bei der Abholung und der Ablieferung gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(1) Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind
1. | die Durchführung behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen von angelieferten Tierkörpern beim Betreiber, die dieser zu dulden und hierfür die notwendige Hilfe zu leisten hat sowie | |||||||||
2. | die Durchführung tierärztlicher Sektionen bei Ferkeln, Lämmern, Kitzen, Geflügel und Kälbern in jenen Fällen, bei denen kein Seuchenverdacht besteht, ein geeigneter Untersuchungsplatz mit Waschmöglichkeit vorhanden ist und die sezierten Tierkörper bis zur Abholung in einem geschlossenen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung gilt § 5. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 2/2020) |
(2) Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Betriebsgelände von Betreibern oder Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag unter Quarantäne gestellten Tiere auf dem Betriebsgelände von Betreibern.
(3) Im Bereich von Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln verboten.
(4) Das Land schließt mit einem Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich Leistungen zur Tierseuchenvorsorge gemäß § 14 Tierseuchengesetz. (Anm: LGBl. Nr. 2/2020)
1. | Je Einhufer | 10,80 Euro |
2. | Je Rind | 8,20 Euro |
3. | Je Kalb bis 1 Jahr | 1,20 Euro |
4. | Je Schwein | 2,40 Euro |
5. | Je Ferkel und je Nachgeburt | 0,50 Euro |
6. | Je Schaf/Ziege | 0,70 Euro |
7. | Je Zuchtwild | 0,70 Euro |
8. | Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit | 24,50 Euro |
9. | Fische pro Tonne Gewichtseinheit | 24,50 Euro |
(Anm: LGBl.Nr. 89/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 89/2023)
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Tierkörperverwertungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 7/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2004, außer Kraft.
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Anzeige, Aufbewahrung, Entfernung und Beseitigung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Materialien (Oö. Tiermaterialienverordnung - Oö. TMV)
StF: LGBl. Nr. 43/2004
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 12 und 15 Abs. 4 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, und der §§ 14 Abs. 3 und 61 des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet: