Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2
GewO 1994
(1) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(2) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
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