§ 1 Oö. SV 2002

Oö. SV 2002 - Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 1

Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe

 

(1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

 

(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

 

(3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

 

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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