§ 3 Oö. SV 2002

Oö. SV 2002 - Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 3

Sonderregelungen für Betriebe in Bahnhöfen,

an Schiffslandeplätzen,

auf Flugplätzen und in Autobahnstationen

 

(1) In Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis längstens eine Stunde nach der letzten Abfahrt und vor der ersten Ankunft eines fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offen gehalten werden.

 

(2) Auf Flugplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis zu einer Stunde nach dem Ende und bis zu einer Stunde vor dem Beginn der behördlich genehmigten Betriebszeit des Flugplatzes oder der für die Abwicklung von Bedarfs- oder Ausweichflügen angeordneten erweiterten Betriebszeit offen gehalten werden.

 

(3) In Bahnhöfen, an Schiffslandeplätzen und auf Flugplätzen gelegene Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 unterliegen keiner Sperrzeit. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

 

(4) Gastgewerbebetriebe sowie Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994, die von einer Autobahn aus mit einem Kraftfahrzeug ohne Benützung von Verkehrsflächen, die nicht als Autobahn gewidmet sind, erreicht werden können, unterliegen keiner Sperrzeit. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. SV 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. SV 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. SV 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. SV 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. SV 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. SV 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. SV 2002
§ 4 Oö. SV 2002