Sonderregelungen für Betriebe in Bahnhöfen,
an Schiffslandeplätzen,
auf Flugplätzen und in Autobahnstationen
(1) In Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis längstens eine Stunde nach der letzten Abfahrt und vor der ersten Ankunft eines fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offen gehalten werden.
(2) Auf Flugplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis zu einer Stunde nach dem Ende und bis zu einer Stunde vor dem Beginn der behördlich genehmigten Betriebszeit des Flugplatzes oder der für die Abwicklung von Bedarfs- oder Ausweichflügen angeordneten erweiterten Betriebszeit offen gehalten werden.
(3) In Bahnhöfen, an Schiffslandeplätzen und auf Flugplätzen gelegene Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 unterliegen keiner Sperrzeit. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
(4) Gastgewerbebetriebe sowie Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994, die von einer Autobahn aus mit einem Kraftfahrzeug ohne Benützung von Verkehrsflächen, die nicht als Autobahn gewidmet sind, erreicht werden können, unterliegen keiner Sperrzeit. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
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