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Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des § 143 GewO 1994§ 111 Abs. 2
GewO 1994
(1) Betriebe im Sinn des § 143 Z. 3, 5 und 6 GewO 1994§ 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(2) Betriebe im Sinn des § 143 Z. 7 GewO 1994§ 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht in den Tourismusgemeinden der Ortsklasse A sowie in der Zone I der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels im Sinn der tourismusrechtlichen Vorschriften. Betriebe im Sinn desAnm: § 143 Z. 7 GewO 1994LGBl. Nr. 83/2006 in diesen Gebieten unterliegen keiner Sperrzeit.)
Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des § 143 GewO 1994§ 111 Abs. 2
GewO 1994
(1) Betriebe im Sinn des § 143 Z. 3, 5 und 6 GewO 1994§ 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(2) Betriebe im Sinn des § 143 Z. 7 GewO 1994§ 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht in den Tourismusgemeinden der Ortsklasse A sowie in der Zone I der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels im Sinn der tourismusrechtlichen Vorschriften. Betriebe im Sinn desAnm: § 143 Z. 7 GewO 1994LGBl. Nr. 83/2006 in diesen Gebieten unterliegen keiner Sperrzeit.)