Gesamte Rechtsvorschrift Oö. SV 2002

Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002

Oö. SV 2002
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten festgelegt werden (Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002)

StF: LGBl. Nr. 150/2001

§ 1 Oö. SV 2002


§ 1

Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe

 

(1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

 

(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

 

(3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

 

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

§ 2 Oö. SV 2002


§ 2

Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2

GewO 1994

 

(1) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

 

(2) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

§ 3 Oö. SV 2002


§ 3

Sonderregelungen für Betriebe in Bahnhöfen,

an Schiffslandeplätzen,

auf Flugplätzen und in Autobahnstationen

 

(1) In Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis längstens eine Stunde nach der letzten Abfahrt und vor der ersten Ankunft eines fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offen gehalten werden.

 

(2) Auf Flugplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis zu einer Stunde nach dem Ende und bis zu einer Stunde vor dem Beginn der behördlich genehmigten Betriebszeit des Flugplatzes oder der für die Abwicklung von Bedarfs- oder Ausweichflügen angeordneten erweiterten Betriebszeit offen gehalten werden.

 

(3) In Bahnhöfen, an Schiffslandeplätzen und auf Flugplätzen gelegene Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 unterliegen keiner Sperrzeit. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

 

(4) Gastgewerbebetriebe sowie Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994, die von einer Autobahn aus mit einem Kraftfahrzeug ohne Benützung von Verkehrsflächen, die nicht als Autobahn gewidmet sind, erreicht werden können, unterliegen keiner Sperrzeit. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

§ 4 Oö. SV 2002


§ 4

Sonderregelungen für bestimmte Tage

 

Die in den §§ 1 bis 3 festgelegten Sperrzeiten gelten nicht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und für die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch.

§ 5 Oö. SV 2002


§ 5

Schlussbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl. Nr. 73/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 19/1993, außer Kraft.

Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 (Oö. SV 2002) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten festgelegt werden (Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002)

StF: LGBl. Nr. 150/2001

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 83/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 152 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 53/2001 und BGBl. I Nr. 124/2001 wird verordnet:

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