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Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe
(1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub (mit Publikumstanz) müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
(4) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart NachtklubEntfallen (ohne PublikumstanzAnm: LGBl. Nr. 83/2006) müssen spätestens um 6 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden.
Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe
(1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.
(3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub (mit Publikumstanz) müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)
(4) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart NachtklubEntfallen (ohne PublikumstanzAnm: LGBl. Nr. 83/2006) müssen spätestens um 6 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden.