§ 1 Oö. SV 2002

Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

§ 1

Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe

(1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

(3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub (mit Publikumstanz) müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

(4) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart NachtklubEntfallen (ohne PublikumstanzAnm: LGBl. Nr. 83/2006) müssen spätestens um 6 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden.

Stand vor dem 31.07.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2006

§ 1

Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe

(1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.

(3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub (mit Publikumstanz) müssen spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2006)

(4) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart NachtklubEntfallen (ohne PublikumstanzAnm: LGBl. Nr. 83/2006) müssen spätestens um 6 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18 Uhr geöffnet werden.

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