§ 6 Oö. SHV 1998 § 6

Oö. SHV 1998 - Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß § 4 auszugehen.

(2) Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch

1.

Beratung

2.

Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 4 des Oö. SHG 1998 zur Unterstützung von Pflegepersonen,

3.

Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. i Oö. SHG 1998 zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung sowie

4.

Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 Oö. SHG 1998.

(3) Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.

(4) Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Abs. 3 verlangt werden. (Anm: LGBl. Nr. 128/2009)

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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