(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 106/2012) |
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2013 ereignet haben.
(2) Der im § 5 Abs. 7 festgelegte Betrag von 7.300 Euro gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 2013 erstmals eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen beziehen. Für Personen, die unmittelbar vor dem 1. Jänner 2013 bereits eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen bezogen haben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin der Betrag von 12.000 Euro.
0 Kommentare zu Art. 2 Oö. SHV 1998