§ 6 Oö. SHV 1998 § 6

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 6

Kostenbeiträge

(1) Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß § 4 auszugehen.

(2) Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch

1.

Beratung

2.

Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 4 des Oö. SHG 1998 zur Unterstützung von Pflegepersonen,

3.

Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. i Oö. SHG 1998 zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung sowie

4.

Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz gemäß § 12 Abs. 2 Z. 4 Oö. SHG 1998.

(3) Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.

(4) Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten.

(5) Vom Einkommen gemäß § 4 sind abzuziehen:

1.

nachgewiesene Mieten - abzüglich allenfalls hiezu geleisteter Zuschüsse - (bei Hauseigentümern ein Pauschalbetrag in Höhe der Hälfte jenes Richtsatzes, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird), zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten;

2.

für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;

3.

für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird;

4.

abweichend von Z. 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4;

5.

nachgewiesene Kosten für erforderliche anerkannte Therapien betreuter Minderjähriger - ausgenommen solcher, die auf Grundlage des Oö. ChG geleistet werden;

6.

die Kosten für einen in einem Alten- und Pflegeheim wohnenden Ehegatten sowie sonstige Unterhaltsleistungen, soweit diese aus diesem Einkommen bestritten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2008, 127/2008)

(6) Der gemäß Abs. 5 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

0,80 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage den Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigt,

1,60 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 109 Euro übersteigt,

2,42 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 218 Euro übersteigt,

4,00 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 327 Euro übersteigt,

6,01 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 436 Euro übersteigt,

8,05 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 545 Euro übersteigt,

10,04 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 654 Euro übersteigt,

12,03 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 763 Euro übersteigt,

14,00 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 872 Euro übersteigt,

16,00 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 981 Euro übersteigt,

18,04 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 1.090 Euro übersteigt,

20,07 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um mehr

als 1.090 Euro übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2008)

(7) Bei Ehepaaren ist anstelle des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz anzuwenden.

(8) Über den nach Abs. 6 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist bei Bezug eines Pflegegeldes ein Kostenbeitrag von 4,13 Euro pro Stunde zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 92/2004, 127/2008)

(9) Geringste verrechenbare Einheit ist eine Viertelstunde, mindestens ist aber ein Kostenbeitrag von 4,93 Euro monatlich zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 27/2008, 127/2008)

(10) Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre.

(11) Für persönliche Hilfe durch Hilfe in spezifischen Wohnformen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b Oö. SHG 1998 sind der festgelegte Unterkunftsaufwand und der Lebensunterhalt direkt zu leisten. Bei Bezug von Pflegegeld ist dieses bis auf einen Betrag von 10% der Stufe 3 zusätzlich als Kostenbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(12) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen gemäß § 4 zuzüglich

1.

75% des Pflegegeldes der mitbetreuten Person,

2.

25% der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie

abzüglich

1.

des fiktiv anzuwendenden Richtsatzes gemäß § 1,

2.

der nachgewiesenen Miete,

3.

der nachgewiesenen Annuitäten für Wohnbaudarlehen.

(13) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 12 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anhang) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.

Dieser Kostenbeitrag vermindert sich:

1.

ab der 321. Einsatzstunde um 20%,

2.

ab der 641. Einsatzstunde um 40%,

3.

ab der 1.041. Einsatzstunde um 50%.

(Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(14) Bei tageweisem Einsatz der Familienhilfe beträgt der Kostenbeitrag das Achtfache des gemäß Abs. 13 errechneten Kostenbeitrages. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(15) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 2,94 Euro zu entrichten.

(Anm: LGBl. Nr. 141/2001, 92/2004, 127/2008)

(16) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre des Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 15 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifes ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(17) Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Abs. 3 verlangt werden. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008LGBl. Nr. 128/2009)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2009
§ 6

Kostenbeiträge

(1) Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß § 4 auszugehen.

(2) Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch

1.

Beratung

2.

Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 4 des Oö. SHG 1998 zur Unterstützung von Pflegepersonen,

3.

Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. i Oö. SHG 1998 zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung sowie

4.

Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz gemäß § 12 Abs. 2 Z. 4 Oö. SHG 1998.

(3) Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.

(4) Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten.

(5) Vom Einkommen gemäß § 4 sind abzuziehen:

1.

nachgewiesene Mieten - abzüglich allenfalls hiezu geleisteter Zuschüsse - (bei Hauseigentümern ein Pauschalbetrag in Höhe der Hälfte jenes Richtsatzes, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird), zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten;

2.

für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;

3.

für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird;

4.

abweichend von Z. 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4;

5.

nachgewiesene Kosten für erforderliche anerkannte Therapien betreuter Minderjähriger - ausgenommen solcher, die auf Grundlage des Oö. ChG geleistet werden;

6.

die Kosten für einen in einem Alten- und Pflegeheim wohnenden Ehegatten sowie sonstige Unterhaltsleistungen, soweit diese aus diesem Einkommen bestritten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2008, 127/2008)

(6) Der gemäß Abs. 5 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

0,80 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage den Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigt,

1,60 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 109 Euro übersteigt,

2,42 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 218 Euro übersteigt,

4,00 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 327 Euro übersteigt,

6,01 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 436 Euro übersteigt,

8,05 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 545 Euro übersteigt,

10,04 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 654 Euro übersteigt,

12,03 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 763 Euro übersteigt,

14,00 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 872 Euro übersteigt,

16,00 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 981 Euro übersteigt,

18,04 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 1.090 Euro übersteigt,

20,07 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um mehr

als 1.090 Euro übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2008)

(7) Bei Ehepaaren ist anstelle des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz anzuwenden.

(8) Über den nach Abs. 6 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist bei Bezug eines Pflegegeldes ein Kostenbeitrag von 4,13 Euro pro Stunde zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 92/2004, 127/2008)

(9) Geringste verrechenbare Einheit ist eine Viertelstunde, mindestens ist aber ein Kostenbeitrag von 4,93 Euro monatlich zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 27/2008, 127/2008)

(10) Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre.

(11) Für persönliche Hilfe durch Hilfe in spezifischen Wohnformen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b Oö. SHG 1998 sind der festgelegte Unterkunftsaufwand und der Lebensunterhalt direkt zu leisten. Bei Bezug von Pflegegeld ist dieses bis auf einen Betrag von 10% der Stufe 3 zusätzlich als Kostenbeitrag zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(12) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen gemäß § 4 zuzüglich

1.

75% des Pflegegeldes der mitbetreuten Person,

2.

25% der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie

abzüglich

1.

des fiktiv anzuwendenden Richtsatzes gemäß § 1,

2.

der nachgewiesenen Miete,

3.

der nachgewiesenen Annuitäten für Wohnbaudarlehen.

(13) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 12 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anhang) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.

Dieser Kostenbeitrag vermindert sich:

1.

ab der 321. Einsatzstunde um 20%,

2.

ab der 641. Einsatzstunde um 40%,

3.

ab der 1.041. Einsatzstunde um 50%.

(Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(14) Bei tageweisem Einsatz der Familienhilfe beträgt der Kostenbeitrag das Achtfache des gemäß Abs. 13 errechneten Kostenbeitrages. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(15) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 2,94 Euro zu entrichten.

(Anm: LGBl. Nr. 141/2001, 92/2004, 127/2008)

(16) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre des Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 15 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifes ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008)

(17) Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Abs. 3 verlangt werden. (Anm: LGBl. Nr. 127/2008LGBl. Nr. 128/2009)

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