Gesamte Rechtsvorschrift Oö. SHV 1998

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

Oö. SHV 1998
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 4 Oö. SHV 1998 § 4


(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:

1.

bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2.

bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen;

3.

bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes;

4.

alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden;

5.

das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person.

(Anm.: LGBl.Nr. 141/2001, 128/2009, 33/2011, 96/2013, 2/2018)

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:

1.

Leistungen aus dem Grund einer Behinderung;

2.

Pflegegeld, soweit nichts anderes bestimmt ist;

3.

Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt;

4.

Unterhaltsleistungen für Kinder.

(Anm.: LGBl.Nr. 33/2011)

§ 5 Oö. SHV 1998 § 5


(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1.

20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2.

die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3.

der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, nicht erfasste Betrag.

(Anm.: LGBl.Nr. 128/2009, 33/2011, 106/2012, 96/2013)

(3) Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes. (Anm.: LGBl.Nr. 96/2013)

(4) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 106/2012)

(5) Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschußleistung verlangt werden.

(6) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe ist ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB nicht zu berücksichtigen. (Anm.. LGBl.Nr. 96/2013, 80/2018)

§ 6 Oö. SHV 1998 § 6


(1) Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß § 4 auszugehen.

(2) Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch

1.

Beratung

2.

Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 4 des Oö. SHG 1998 zur Unterstützung von Pflegepersonen,

3.

Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. i Oö. SHG 1998 zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung sowie

4.

Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 Oö. SHG 1998.

(3) Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.

(4) Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Abs. 3 verlangt werden. (Anm: LGBl. Nr. 128/2009)

§ 6a Oö. SHV 1998


  1. (1)Absatz einsFür persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 142/2021)Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2012, 142/2021)
  2. (2)Absatz 2Vom Einkommen gemäß § 4 sind abzuziehen:Vom Einkommen gemäß Paragraph 4, sind abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsfür jene Unterkunft, die der vorrangigen Deckung des Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Person dient: 
      1. a)Litera anachgewiesene Mieten – abzüglich allenfalls hiezu geleisteter Zuschüsse – zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;
      2. b)Litera bbei Haus- oder Wohnungseigentümern ein Pauschalbetrag in Höhe der Hälfte jenes Richtsatzes, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird, zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;
    3. 3.Ziffer 3für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird;für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird;
    4. 4.Ziffer 4abweichend von Z 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag in Höhe vonabweichend von Ziffer 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag in Höhe von
      1. a)Litera amonatlich 204,10 Euro für das 1. Lehrjahr,
      2. b)Litera bmonatlich 222,15 Euro für das 2. Lehrjahr,
      3. c)Litera cmonatlich 240,20 Euro ab dem 3. Lehrjahr;
    5. 5.Ziffer 5nachgewiesene Kosten für erforderliche anerkannte Therapien betreuter Minderjähriger – ausgenommen solcher, die auf Grundlage des Oö. ChG geleistet werden;
    6. 6.Ziffer 6die Kosten für einen in einem Alten- und Pflegeheim wohnenden Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie sonstige Unterhaltsleistungen, soweit diese aus diesem Einkommen bestritten werden.
    (Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012, 123/2020, 114/2023, 2/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012, 123/2020, 114/2023, 2/2024)
  3. (3)Absatz 3Der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:Der gemäß Absatz 2, ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Heimhilfe gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a
Oö. SHG 1998
Heimhilfe gemäß
§ 12 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, <, b, r, /, >, O, ö, SHG 1998

sonstige Mobile Dienste gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und b
Oö. SHG 1998
sonstige Mobile Dienste gemäß
§ 12 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b
Oö. SHG 1998

ohne
Pflegegeld-
bezug

mit
Pflegegeld-
bezug

ohne
Pflegegeld-
bezug

mit
Pflegegeld-
bezug

bis zur Höhe des Ausgleichszulage-Richtsatzes

4,10 Euro

9,60 Euro

3,20 Euro

8,70 Euro

zuzüglich bis zu 100 Euro

4,20 Euro

9,70 Euro

4,10 Euro

9,60 Euro

zuzüglich bis zu 200 Euro

7,70 Euro

13,20 Euro

7,80 Euro

13,30 Euro

zuzüglich bis zu 300 Euro

10,10 Euro

15,60 Euro

10,10 Euro

15,60 Euro

zuzüglich bis zu 400 Euro

12,70 Euro

18,20 Euro

12,70 Euro

18,20 Euro

zuzüglich bis zu 500 Euro

15,30 Euro

20,80 Euro

15,30 Euro

20,80 Euro

zuzüglich bis zu 600 Euro

18,30 Euro

23,80 Euro

18,30 Euro

23,80 Euro

zuzüglich bis zu 700 Euro

21,30 Euro

26,80 Euro

21,30 Euro

26,80 Euro

zuzüglich bis zu 800 Euro

24,40 Euro

29,90 Euro

24,40 Euro

29,90 Euro

zuzüglich bis zu 900 Euro

27,70 Euro

33,20 Euro

27,70 Euro

33,20 Euro

zuzüglich bis zu 1.000 Euro

31,30 Euro

36,80 Euro

31,30 Euro

36,80 Euro

zuzüglich bis zu 1.100 Euro

34,80 Euro

40,30 Euro

34,80 Euro

40,30 Euro

zuzüglich bis zu 1.200 Euro

38,60 Euro

44,10 Euro

38,60 Euro

44,10 Euro

zuzüglich bis zu 1.300 Euro

42,40 Euro

46,80 Euro

42,40 Euro

47,90 Euro

zuzüglich bis zu 1.400 Euro

46,60 Euro

46,80 Euro

46,60 Euro

52,10 Euro

zuzüglich mehr als 1.400 Euro

46,80 Euro

46,80 Euro

50,80 Euro

56,30 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 140/2019, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 140/2019, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023)
  1. (4)Absatz 4Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Abs. 3 ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012)Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Absatz 3, ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2012)
  2. (5)Absatz 5Über den nach Abs. 3 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)Über den nach Absatz 3, ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2013)
  3. (6)Absatz 6Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
  4. (7)Absatz 7Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Abs. 3 eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Absatz 3, eingehoben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 33/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 33/2011)

§ 6b Oö. SHV 1998


(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4 zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:

1.

für eine alleinerziehende Person

100 %,

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen

70 %,

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen

25 %.

(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.

(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 7 Euro zu entrichten.

(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre der Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln.

(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eine Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten.

(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.

(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht.

(Anm: LGBl. Nr. 123/2020)

§ 6c Oö. SHV 1998 § 6c


Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre. Die Oö. Landesregierung hat die näheren Regelungen in einer Richtlinie festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012)

§ 7 Oö. SHV 1998 § 7


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993), LGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/1996, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 Oö. SHV 1998


Kostenbeitrag für persönliche Hilfe durch Familienhilfe gemäß § 6b Oö. Sozialhilfeverordnung 1998Kostenbeitrag für persönliche Hilfe durch Familienhilfe gemäß Paragraph 6 b, Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

 

bis 500 Euro

2,60 Euro

bis 2.000 Euro

13,20 Euro

 

bis 600 Euro

3,30 Euro

bis 2.200 Euro

14,60 Euro

 

bis 700 Euro

4,00 Euro

bis 2.400 Euro

16,00 Euro

 

bis 800 Euro

4,70 Euro

bis 2.600 Euro

17,40 Euro

 

bis 900 Euro

5,50 Euro

bis 2.800 Euro

18,90 Euro

 

bis 1.000 Euro

6,20 Euro

bis 3.000 Euro

20,30 Euro

 

bis 1.200 Euro

7,60 Euro

bis 3.500 Euro

23,80 Euro

 

bis 1.400 Euro

9,00 Euro

bis 4.000 Euro

27,30 Euro

 

bis 1.600 Euro

10,40 Euro

bis 4.500 Euro

30,80 Euro

 

bis 1.800 Euro

11,80 Euro

ab 4.501 Euro

31,60 Euro

 

(Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023)

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 (Oö. SHV 1998) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen sozialer Hilfe, den Einsatz der eigenen Mittel sowie den Kostenbeitrag (Oö. Sozialhilfeverordnung 1998)

StF: LGBl.Nr. 118/1998

Änderung

LGBl.Nr. 109/1999

LGBl.Nr. 79/2000 (DFB)

LGBl.Nr. 120/2000

LGBl.Nr. 141/2001

LGBl.Nr. 140/2002

LGBl.Nr. 147/2003

LGBl.Nr. 92/2004

LGBl.Nr. 132/2005

LGBl.Nr. 9/2007

LGBl.Nr. 27/2008

LGBl.Nr. 127/2008

LGBl.Nr. 128/2009

LGBl.Nr. 52/2010

LGBl.Nr. 93/2010

LGBl.Nr. 33/2011

LGBl.Nr. 75/2011

LGBl.Nr. 117/2011

LGBl.Nr. 106/2012

LGBl.Nr. 96/2013

LGBl.Nr. 122/2014

LGBl.Nr. 151/2015

LGBl.Nr. 88/2016

LGBl.Nr. 2/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 8 und 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, wird verordnet:

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