(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:
1. | bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer; | |||||||||
2. | bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen; | |||||||||
3. | bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes; | |||||||||
4. | alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden; | |||||||||
5. | das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 141/2001, 128/2009, 33/2011, 96/2013, 2/2018) |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:
1. | Leistungen aus dem Grund einer Behinderung; | |||||||||
2. | Pflegegeld, soweit nichts anderes bestimmt ist; | |||||||||
3. | Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt; | |||||||||
4. | Unterhaltsleistungen für Kinder. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 33/2011) |
(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)
(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
1. | 20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und | |||||||||
2. | die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und | |||||||||
3. | der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, nicht erfasste Betrag. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 128/2009, 33/2011, 106/2012, 96/2013) |
(3) Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes. (Anm.: LGBl.Nr. 96/2013)
(4) Entfallen (Anm.: LGBl.Nr. 106/2012)
(5) Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschußleistung verlangt werden.
(6) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe ist ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB nicht zu berücksichtigen. (Anm.. LGBl.Nr. 96/2013, 80/2018)
(1) Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß § 4 auszugehen.
(2) Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch
1. | Beratung | |||||||||
2. | Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 4 des Oö. SHG 1998 zur Unterstützung von Pflegepersonen, | |||||||||
3. | Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. i Oö. SHG 1998 zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung sowie | |||||||||
4. | Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 Oö. SHG 1998. |
(3) Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.
(4) Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Abs. 3 verlangt werden. (Anm: LGBl. Nr. 128/2009)
Bemessungsgrundlage | Kostenbeitrag pro Stunde | |||
Heimhilfe gemäß | sonstige Mobile Dienste gemäß | |||
ohne | mit | ohne | mit | |
bis zur Höhe des Ausgleichszulage-Richtsatzes | 4,10 Euro | 9,60 Euro | 3,20 Euro | 8,70 Euro |
zuzüglich bis zu 100 Euro | 4,20 Euro | 9,70 Euro | 4,10 Euro | 9,60 Euro |
zuzüglich bis zu 200 Euro | 7,70 Euro | 13,20 Euro | 7,80 Euro | 13,30 Euro |
zuzüglich bis zu 300 Euro | 10,10 Euro | 15,60 Euro | 10,10 Euro | 15,60 Euro |
zuzüglich bis zu 400 Euro | 12,70 Euro | 18,20 Euro | 12,70 Euro | 18,20 Euro |
zuzüglich bis zu 500 Euro | 15,30 Euro | 20,80 Euro | 15,30 Euro | 20,80 Euro |
zuzüglich bis zu 600 Euro | 18,30 Euro | 23,80 Euro | 18,30 Euro | 23,80 Euro |
zuzüglich bis zu 700 Euro | 21,30 Euro | 26,80 Euro | 21,30 Euro | 26,80 Euro |
zuzüglich bis zu 800 Euro | 24,40 Euro | 29,90 Euro | 24,40 Euro | 29,90 Euro |
zuzüglich bis zu 900 Euro | 27,70 Euro | 33,20 Euro | 27,70 Euro | 33,20 Euro |
zuzüglich bis zu 1.000 Euro | 31,30 Euro | 36,80 Euro | 31,30 Euro | 36,80 Euro |
zuzüglich bis zu 1.100 Euro | 34,80 Euro | 40,30 Euro | 34,80 Euro | 40,30 Euro |
zuzüglich bis zu 1.200 Euro | 38,60 Euro | 44,10 Euro | 38,60 Euro | 44,10 Euro |
zuzüglich bis zu 1.300 Euro | 42,40 Euro | 46,80 Euro | 42,40 Euro | 47,90 Euro |
zuzüglich bis zu 1.400 Euro | 46,60 Euro | 46,80 Euro | 46,60 Euro | 52,10 Euro |
zuzüglich mehr als 1.400 Euro | 46,80 Euro | 46,80 Euro | 50,80 Euro | 56,30 Euro |
(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4 zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:
1. | für eine alleinerziehende Person | 100 %, |
2. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen | 70 %, |
3. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen | 25 %. |
(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.
(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 7 Euro zu entrichten.
(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre der Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln.
(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eine Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten.
(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht.
(Anm: LGBl. Nr. 123/2020) |
Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre. Die Oö. Landesregierung hat die näheren Regelungen in einer Richtlinie festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012)
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993), LGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/1996, außer Kraft.
Bemessungsgrundlage | Kostenbeitrag pro Stunde | Bemessungsgrundlage | Kostenbeitrag pro Stunde | |
bis 500 Euro | 2,60 Euro | bis 2.000 Euro | 13,20 Euro | |
bis 600 Euro | 3,30 Euro | bis 2.200 Euro | 14,60 Euro | |
bis 700 Euro | 4,00 Euro | bis 2.400 Euro | 16,00 Euro | |
bis 800 Euro | 4,70 Euro | bis 2.600 Euro | 17,40 Euro | |
bis 900 Euro | 5,50 Euro | bis 2.800 Euro | 18,90 Euro | |
bis 1.000 Euro | 6,20 Euro | bis 3.000 Euro | 20,30 Euro | |
bis 1.200 Euro | 7,60 Euro | bis 3.500 Euro | 23,80 Euro | |
bis 1.400 Euro | 9,00 Euro | bis 4.000 Euro | 27,30 Euro | |
bis 1.600 Euro | 10,40 Euro | bis 4.500 Euro | 30,80 Euro | |
bis 1.800 Euro | 11,80 Euro | ab 4.501 Euro | 31,60 Euro |
|
(Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023)
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen sozialer Hilfe, den Einsatz der eigenen Mittel sowie den Kostenbeitrag (Oö. Sozialhilfeverordnung 1998)
StF: LGBl.Nr. 118/1998
Änderung
LGBl.Nr. 79/2000 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 8 und 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, wird verordnet: