§ 6a Oö. SHV 1998

Oö. SHV 1998 - Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 142/2021)Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2012, 142/2021)
  2. (2)Absatz 2Vom Einkommen gemäß § 4 sind abzuziehen:Vom Einkommen gemäß Paragraph 4, sind abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsfür jene Unterkunft, die der vorrangigen Deckung des Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Person dient: 
      1. a)Litera anachgewiesene Mieten – abzüglich allenfalls hiezu geleisteter Zuschüsse – zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;
      2. b)Litera bbei Haus- oder Wohnungseigentümern ein Pauschalbetrag in Höhe der Hälfte jenes Richtsatzes, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird, zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;
    3. 3.Ziffer 3für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird;für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird;
    4. 4.Ziffer 4abweichend von Z 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag in Höhe vonabweichend von Ziffer 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag in Höhe von
      1. a)Litera amonatlich 204,10 Euro für das 1. Lehrjahr,
      2. b)Litera bmonatlich 222,15 Euro für das 2. Lehrjahr,
      3. c)Litera cmonatlich 240,20 Euro ab dem 3. Lehrjahr;
    5. 5.Ziffer 5nachgewiesene Kosten für erforderliche anerkannte Therapien betreuter Minderjähriger – ausgenommen solcher, die auf Grundlage des Oö. ChG geleistet werden;
    6. 6.Ziffer 6die Kosten für einen in einem Alten- und Pflegeheim wohnenden Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie sonstige Unterhaltsleistungen, soweit diese aus diesem Einkommen bestritten werden.
    (Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012, 123/2020, 114/2023, 2/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012, 123/2020, 114/2023, 2/2024)
  3. (3)Absatz 3Der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:Der gemäß Absatz 2, ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

Bemessungsgrundlage

Kostenbeitrag pro Stunde

Heimhilfe gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a
Oö. SHG 1998
Heimhilfe gemäß
§ 12 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, <, b, r, /, >, O, ö, SHG 1998

sonstige Mobile Dienste gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und b
Oö. SHG 1998
sonstige Mobile Dienste gemäß
§ 12 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b
Oö. SHG 1998

ohne
Pflegegeld-
bezug

mit
Pflegegeld-
bezug

ohne
Pflegegeld-
bezug

mit
Pflegegeld-
bezug

bis zur Höhe des Ausgleichszulage-Richtsatzes

4,10 Euro

9,60 Euro

3,20 Euro

8,70 Euro

zuzüglich bis zu 100 Euro

4,20 Euro

9,70 Euro

4,10 Euro

9,60 Euro

zuzüglich bis zu 200 Euro

7,70 Euro

13,20 Euro

7,80 Euro

13,30 Euro

zuzüglich bis zu 300 Euro

10,10 Euro

15,60 Euro

10,10 Euro

15,60 Euro

zuzüglich bis zu 400 Euro

12,70 Euro

18,20 Euro

12,70 Euro

18,20 Euro

zuzüglich bis zu 500 Euro

15,30 Euro

20,80 Euro

15,30 Euro

20,80 Euro

zuzüglich bis zu 600 Euro

18,30 Euro

23,80 Euro

18,30 Euro

23,80 Euro

zuzüglich bis zu 700 Euro

21,30 Euro

26,80 Euro

21,30 Euro

26,80 Euro

zuzüglich bis zu 800 Euro

24,40 Euro

29,90 Euro

24,40 Euro

29,90 Euro

zuzüglich bis zu 900 Euro

27,70 Euro

33,20 Euro

27,70 Euro

33,20 Euro

zuzüglich bis zu 1.000 Euro

31,30 Euro

36,80 Euro

31,30 Euro

36,80 Euro

zuzüglich bis zu 1.100 Euro

34,80 Euro

40,30 Euro

34,80 Euro

40,30 Euro

zuzüglich bis zu 1.200 Euro

38,60 Euro

44,10 Euro

38,60 Euro

44,10 Euro

zuzüglich bis zu 1.300 Euro

42,40 Euro

46,80 Euro

42,40 Euro

47,90 Euro

zuzüglich bis zu 1.400 Euro

46,60 Euro

46,80 Euro

46,60 Euro

52,10 Euro

zuzüglich mehr als 1.400 Euro

46,80 Euro

46,80 Euro

50,80 Euro

56,30 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 140/2019, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 140/2019, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023)
  1. (4)Absatz 4Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Abs. 3 ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012)Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Absatz 3, ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 106/2012)
  2. (5)Absatz 5Über den nach Abs. 3 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)Über den nach Absatz 3, ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2013)
  3. (6)Absatz 6Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
  4. (7)Absatz 7Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Abs. 3 eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Absatz 3, eingehoben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 33/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 33/2011)
In Kraft seit 19.01.2024 bis 31.12.9999
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