(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:
1. | bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer; | |||||||||
2. | bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen; | |||||||||
3. | bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes; | |||||||||
4. | alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden; | |||||||||
5. | das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 141/2001, 128/2009, 33/2011, 96/2013, 2/2018) |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:
1. | Leistungen aus dem Grund einer Behinderung; | |||||||||
2. | Pflegegeld, soweit nichts anderes bestimmt ist; | |||||||||
3. | Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt; | |||||||||
4. | Unterhaltsleistungen für Kinder. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 33/2011) |
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