(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auch bei der Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern von Leitungsorganen von öffentlichen Unternehmungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellt sind.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 2000 in Kraft.
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