§ 2 Oö. SBG 2000

Oö. SBG 2000 - Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 2

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Öffentliche Unternehmungen: Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

2.

Landesunternehmungen: öffentliche Unternehmungen, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes weniger als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften beträgt und die Beteiligung des Landes gleich oder größer ist als die größte Beteiligung einer Gemeinde oder eines anderen Bundeslandes.

3.

Gemeindeunternehmungen: öffentliche Unternehmungen, bei denen die finanzielle Beteiligung einer oder mehrerer oberösterreichischer Gemeinden größer ist als die Beteiligung des Landes, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes und es sich nicht um eine Landesunternehmung handelt.

4.

Vertragsschablonen: Die Rahmenbedingungen für den Abschluss oder die Verlängerung von Anstellungsverträgen.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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