Gesamte Rechtsvorschrift Oö. SBG 2000

Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000

Oö. SBG 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Landesgesetz über die bei der Bestellung von Mitgliedern der Leitungsorgane öffentlicher Unternehmungen anzuwendenden Vertragsschablonen (Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000)

StF: LGBl. Nr. 46/2000 (GP XXV RV 726/1999 AB 787/2000 LT 26)

§ 1 Oö. SBG 2000


§ 1

 

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Erlassung von Vertragsschablonen, die beim Abschluss oder der Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern von Leitungsorganen von Landes- oder Gemeindeunternehmungen anzuwenden sind.

 

(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art. 126b Abs. 2 letzter Satz B-VG ist die Anwendbarkeit dieses Landesgesetzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

 

(3) Die in diesem Landesgesetz einer Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 2 Oö. SBG 2000


§ 2

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Öffentliche Unternehmungen: Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen.

2.

Landesunternehmungen: öffentliche Unternehmungen, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes weniger als die Summe der Beteiligungen anderer Gebietskörperschaften beträgt und die Beteiligung des Landes gleich oder größer ist als die größte Beteiligung einer Gemeinde oder eines anderen Bundeslandes.

3.

Gemeindeunternehmungen: öffentliche Unternehmungen, bei denen die finanzielle Beteiligung einer oder mehrerer oberösterreichischer Gemeinden größer ist als die Beteiligung des Landes, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes und es sich nicht um eine Landesunternehmung handelt.

4.

Vertragsschablonen: Die Rahmenbedingungen für den Abschluss oder die Verlängerung von Anstellungsverträgen.

§ 3 Oö. SBG 2000


§ 3

 

(1) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Anstellungsverträge von Mitgliedern des Leitungsorgans einer öffentlichen Unternehmung aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf das Gesamtergebnis, die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren. Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 9 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 zu orientieren.

 

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Vertragsschablonen gemäß Abs. 1 für Landesunternehmungen zu beschließen.

 

(3) Der Stadtsenat einer Stadt mit eigenem Statut oder der Gemeinderat einer sonstigen Gemeinde, die an einem Gemeindeunternehmen beteiligt ist, hat mit Verordnung Vertragsschablonen gemäß Abs. 1 für ihre Gemeindeunternehmungen zu beschließen.

§ 4 Oö. SBG 2000


§ 4

 

(1) Die Anstellungsverträge mit Mitgliedern des Leitungsorgans öffentlicher Unternehmungen haben den vom jeweils zuständigen Organ beschlossenen Vertragsschablonen zu entsprechen.

 

(2) Ist an einer Landesunternehmung ein anderes Bundesland im gleichen Ausmaß wie das Land beteiligt und hat diese Unternehmung den Sitz außerhalb Oberösterreichs, kann die Landesregierung anstelle der Vertragsschablonen nach diesem Landesgesetz andere Rahmenbedingungen festlegen, sofern diese Rahmenbedingungen den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 entsprechen.

 

(3) Sind an einer Gemeindeunternehmung mehrere Gemeinden beteiligt, ist die Vertragsschablone jener Gemeinde, die die größte Beteiligung hält, anzuwenden. Wird dieses Beteiligungsausmaß von mehreren Gemeinden gehalten, haben sich diese Gemeinden auf die Anwendung einer Vertragsschablone zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist zunächst die Vertragsschablone der Gemeinde, in deren Gebiet die Gemeindeunternehmung ihren Sitz hat, anzuwenden; liegt der Sitz der Gemeindeunternehmung außerhalb des Gebiets der beteiligten Gemeinden, ist die Vertragsschablone der einwohnermäßig größten Gemeinde heranzuziehen.

§ 5 Oö. SBG 2000


§ 5

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

 

(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auch bei der Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern von Leitungsorganen von öffentlichen Unternehmungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellt sind.

 

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 2000 in Kraft.

Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 (Oö. SBG 2000) Fundstelle


Landesgesetz über die bei der Bestellung von Mitgliedern der Leitungsorgane öffentlicher Unternehmungen anzuwendenden Vertragsschablonen (Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000)

StF: LGBl. Nr. 46/2000 (GP XXV RV 726/1999 AB 787/2000 LT 26)

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