(1) Die Anstellungsverträge mit Mitgliedern des Leitungsorgans öffentlicher Unternehmungen haben den vom jeweils zuständigen Organ beschlossenen Vertragsschablonen zu entsprechen.
(2) Ist an einer Landesunternehmung ein anderes Bundesland im gleichen Ausmaß wie das Land beteiligt und hat diese Unternehmung den Sitz außerhalb Oberösterreichs, kann die Landesregierung anstelle der Vertragsschablonen nach diesem Landesgesetz andere Rahmenbedingungen festlegen, sofern diese Rahmenbedingungen den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 entsprechen.
(3) Sind an einer Gemeindeunternehmung mehrere Gemeinden beteiligt, ist die Vertragsschablone jener Gemeinde, die die größte Beteiligung hält, anzuwenden. Wird dieses Beteiligungsausmaß von mehreren Gemeinden gehalten, haben sich diese Gemeinden auf die Anwendung einer Vertragsschablone zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist zunächst die Vertragsschablone der Gemeinde, in deren Gebiet die Gemeindeunternehmung ihren Sitz hat, anzuwenden; liegt der Sitz der Gemeindeunternehmung außerhalb des Gebiets der beteiligten Gemeinden, ist die Vertragsschablone der einwohnermäßig größten Gemeinde heranzuziehen.
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