(1) Dieses Landesgesetz regelt die Erlassung von Vertragsschablonen, die beim Abschluss oder der Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Mitgliedern von Leitungsorganen von Landes- oder Gemeindeunternehmungen anzuwenden sind.
(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art. 126b Abs. 2 letzter Satz B-VG ist die Anwendbarkeit dieses Landesgesetzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(3) Die in diesem Landesgesetz einer Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
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