(1) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Anstellungsverträge von Mitgliedern des Leitungsorgans einer öffentlichen Unternehmung aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf das Gesamtergebnis, die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren. Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 9 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 zu orientieren.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung Vertragsschablonen gemäß Abs. 1 für Landesunternehmungen zu beschließen.
(3) Der Stadtsenat einer Stadt mit eigenem Statut oder der Gemeinderat einer sonstigen Gemeinde, die an einem Gemeindeunternehmen beteiligt ist, hat mit Verordnung Vertragsschablonen gemäß Abs. 1 für ihre Gemeindeunternehmungen zu beschließen.
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