§ 6 Oö. ROG 1994 § 6

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Benachbarte Gemeinden können im Rahmen freiwilliger Planungskooperationen für die Erstellung ihrer Flächenwidmungspläne gemeinsame räumliche Entwicklungsvorstellungen (interkommunale Raumentwicklungskonzepte) erarbeiten, insbesondere wenn sie

1.

in einem räumlich funktionalen Zusammenhang stehen und/oder

2.

ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Regionen abgrenzennähere Einzelheiten zu Prozessen, in denen sich regionale Planungsbeiräte bilden können. Sie dienen der freiwilligen Koordinierung raumbedeutsamer Maßnahmen der GemeindenMethoden und anderer Planungsträger innerhalb eines bestimmten Teilraumes (Region) sowie der koordinierten Planung einer den Raumordnungszielen und -grundsätzen entsprechenden Ordnung der RegionInhalten von interkommunalen Raumentwicklungskonzepten festlegen.

(2) Eine Überschneidung der jeweiligen Grenzen der Regionen ist zulässig, soweit dies aus dem Planungszweck erforderlich ist. Ein regionaler Planungsbeirat kann auch befristet gebildet werden, soweit dies der Planungszweck erfordert.

(3) Aufgabe des regionalen Planungsbeirates ist:

1. die Beratung der Landesregierung bei der Erlassung oder Änderung von Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sowie bei sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung, durch die die Region betroffen ist;
2. die Beratung der Landesregierung in Verfahren zur Erlassung oder Änderung und regelmäßigen Überprüfung von Flächenwidmungsplänen, wenn gemeindeübergreifende Auswirkungen in der Region zu erwarten sind;
3. die Erstattung von Raumordnungsvorschlägen, die die Region betreffen;
4. die Koordination der örtlichen Raumplanungen mit dem Ziel einer verbesserten wechselseitigen Abstimmung.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2015

(1) Benachbarte Gemeinden können im Rahmen freiwilliger Planungskooperationen für die Erstellung ihrer Flächenwidmungspläne gemeinsame räumliche Entwicklungsvorstellungen (interkommunale Raumentwicklungskonzepte) erarbeiten, insbesondere wenn sie

1.

in einem räumlich funktionalen Zusammenhang stehen und/oder

2.

ihre räumliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Regionen abgrenzennähere Einzelheiten zu Prozessen, in denen sich regionale Planungsbeiräte bilden können. Sie dienen der freiwilligen Koordinierung raumbedeutsamer Maßnahmen der GemeindenMethoden und anderer Planungsträger innerhalb eines bestimmten Teilraumes (Region) sowie der koordinierten Planung einer den Raumordnungszielen und -grundsätzen entsprechenden Ordnung der RegionInhalten von interkommunalen Raumentwicklungskonzepten festlegen.

(2) Eine Überschneidung der jeweiligen Grenzen der Regionen ist zulässig, soweit dies aus dem Planungszweck erforderlich ist. Ein regionaler Planungsbeirat kann auch befristet gebildet werden, soweit dies der Planungszweck erfordert.

(3) Aufgabe des regionalen Planungsbeirates ist:

1. die Beratung der Landesregierung bei der Erlassung oder Änderung von Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 sowie bei sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung, durch die die Region betroffen ist;
2. die Beratung der Landesregierung in Verfahren zur Erlassung oder Änderung und regelmäßigen Überprüfung von Flächenwidmungsplänen, wenn gemeindeübergreifende Auswirkungen in der Region zu erwarten sind;
3. die Erstattung von Raumordnungsvorschlägen, die die Region betreffen;
4. die Koordination der örtlichen Raumplanungen mit dem Ziel einer verbesserten wechselseitigen Abstimmung.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

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