§ 5 Oö. ROG 1994 § 5

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Der RaumordnungsbeiratEin Regionalverband besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiterenfolgenden Mitgliedern.

(2) Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung. Zum Stellvertreter hat die Landesregierung ein Regierungsmitglied jener im Landtag am stärksten vertretenen Partei zu bestellen, der der Vorsitzende nicht angehört.

(3) Dem Raumordnungsbeirat gehören als weitere Mitglieder an:

1.

sechs Mitglieder, dieje einer Vertreterin oder einem Vertreter auf Grund von VorschlägenVorschlag der Fraktionen des Landtages von der Landesregierung zu bestellen sind; das Vorschlagsrecht kommt den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke zu; kommt einer Fraktion kein Vorschlagsrecht für eines der Mitglieder zu, so ist über Vorschlag dieser Fraktion ein weiteres Mitglied des Raumordnungsbeirates zu bestellenim Landtag vertretenen Parteien;

2.

je ein Vertreter des Oberösterreichischen Gemeindebundesden Bürgermeisterinnen und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe OberösterreichBürgermeistern der in der Region liegenden Gemeinden;

3.

je eineiner Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg;

4.

eineiner Vertreterin oder einem Vertreter der Wissenschaft (Universität Linz)Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

5.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der O.ö. Umweltanwalt.Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

6.

den Bezirkshauptleuten jener Bezirke, bei denen eine oder mehrere Gemeinden in der Region liegen.

(42) Die Mitglieder gemäß Abs. 31 Z 23, 34 und 45 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsenden; sie hat dies der Landesregierungdem jeweiligen Regionalverband schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.

(5) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Raumordnungsbeirates endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Raumordnungsbeirates die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Raumordnungsbeirat konstituiert hat.

(63) Die Mitgliedschaft zum RaumordnungsbeiratRegionalverband ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

(74) Der RaumordnungsbeiratRegionalverband kann seinen Sitzungen Vertreter von sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts und Institutionen sowie Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(85) DasDie Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates hat die Landesregierungder Regionalverbände durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Raumordnungsbeiratesder Regionalverbände).

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2015

(1) Der RaumordnungsbeiratEin Regionalverband besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiterenfolgenden Mitgliedern.

(2) Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung. Zum Stellvertreter hat die Landesregierung ein Regierungsmitglied jener im Landtag am stärksten vertretenen Partei zu bestellen, der der Vorsitzende nicht angehört.

(3) Dem Raumordnungsbeirat gehören als weitere Mitglieder an:

1.

sechs Mitglieder, dieje einer Vertreterin oder einem Vertreter auf Grund von VorschlägenVorschlag der Fraktionen des Landtages von der Landesregierung zu bestellen sind; das Vorschlagsrecht kommt den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke zu; kommt einer Fraktion kein Vorschlagsrecht für eines der Mitglieder zu, so ist über Vorschlag dieser Fraktion ein weiteres Mitglied des Raumordnungsbeirates zu bestellenim Landtag vertretenen Parteien;

2.

je ein Vertreter des Oberösterreichischen Gemeindebundesden Bürgermeisterinnen und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe OberösterreichBürgermeistern der in der Region liegenden Gemeinden;

3.

je eineiner Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich und der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg;

4.

eineiner Vertreterin oder einem Vertreter der Wissenschaft (Universität Linz)Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;

5.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der O.ö. Umweltanwalt.Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;

6.

den Bezirkshauptleuten jener Bezirke, bei denen eine oder mehrere Gemeinden in der Region liegen.

(42) Die Mitglieder gemäß Abs. 31 Z 23, 34 und 45 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsenden; sie hat dies der Landesregierungdem jeweiligen Regionalverband schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.

(5) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Raumordnungsbeirates endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Raumordnungsbeirates die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Raumordnungsbeirat konstituiert hat.

(63) Die Mitgliedschaft zum RaumordnungsbeiratRegionalverband ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.

(74) Der RaumordnungsbeiratRegionalverband kann seinen Sitzungen Vertreter von sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts und Institutionen sowie Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(85) DasDie Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates hat die Landesregierungder Regionalverbände durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Raumordnungsbeiratesder Regionalverbände).

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten