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(1) Der RaumordnungsbeiratEin Regionalverband besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiterenfolgenden Mitgliedern.
(2) Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung. Zum Stellvertreter hat die Landesregierung ein Regierungsmitglied jener im Landtag am stärksten vertretenen Partei zu bestellen, der der Vorsitzende nicht angehört.
(3) Dem Raumordnungsbeirat gehören als weitere Mitglieder an:
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4. |
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5. | einer Vertreterin oder einem Vertreter der | |||||||||
6. | den Bezirkshauptleuten jener Bezirke, bei denen eine oder mehrere Gemeinden in der Region liegen. |
(42) Die Mitglieder gemäß Abs. 31 Z 23, 34 und 45 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsenden; sie hat dies der Landesregierungdem jeweiligen Regionalverband schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.
(5) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Raumordnungsbeirates endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Raumordnungsbeirates die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Raumordnungsbeirat konstituiert hat.
(63) Die Mitgliedschaft zum RaumordnungsbeiratRegionalverband ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
(74) Der RaumordnungsbeiratRegionalverband kann seinen Sitzungen Vertreter von sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts und Institutionen sowie Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(85) DasDie Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates hat die Landesregierungder Regionalverbände durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Raumordnungsbeiratesder Regionalverbände).
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015) |
(1) Der RaumordnungsbeiratEin Regionalverband besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiterenfolgenden Mitgliedern.
(2) Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das für die Angelegenheiten der Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung. Zum Stellvertreter hat die Landesregierung ein Regierungsmitglied jener im Landtag am stärksten vertretenen Partei zu bestellen, der der Vorsitzende nicht angehört.
(3) Dem Raumordnungsbeirat gehören als weitere Mitglieder an:
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5. | einer Vertreterin oder einem Vertreter der | |||||||||
6. | den Bezirkshauptleuten jener Bezirke, bei denen eine oder mehrere Gemeinden in der Region liegen. |
(42) Die Mitglieder gemäß Abs. 31 Z 23, 34 und 45 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsenden; sie hat dies der Landesregierungdem jeweiligen Regionalverband schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.
(5) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Raumordnungsbeirates endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die Mitglieder des Raumordnungsbeirates die Geschäfte so lange weiter, bis sich der neue Raumordnungsbeirat konstituiert hat.
(63) Die Mitgliedschaft zum RaumordnungsbeiratRegionalverband ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
(74) Der RaumordnungsbeiratRegionalverband kann seinen Sitzungen Vertreter von sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts und Institutionen sowie Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(85) DasDie Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates hat die Landesregierungder Regionalverbände durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des Raumordnungsbeiratesder Regionalverbände).
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015) |