Dieses Landesgesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Dienstnehmerinnen, sofern sie nicht in Betrieben beschäftigt sind, ausgenommen Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes fällt.
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