§ 2 Oö. LK (Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz), Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz - JUSLINE Österreich
§ 2 Oö. LK Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
Oö. LK - Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen im Lande Oberösterreich wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen.
In Kraft seit 25.05.1960 bis 31.12.9999
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