§ 1 Oö. LK
- (1)Absatz einsFür eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen.
- (2)Absatz 2Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben, wobei die Errettung einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben, wobei die Errettung einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
- (3)Absatz 3In besonders begründeten Fällen kann die Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters zeugten.
- (4)Absatz 4Unabhängig von der Verleihung des Ehrenzeichens kann die Landesregierung für die Rettungstat eine Geldbelohnung zuerkennen.
§ 2 Oö. LK
Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen, wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen, wobei der Einsatz einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
§ 3 Oö. LK
- (1)Absatz einsDie Medaillen (§§ 1 und 2) können mehrmals verliehen werden.Die Medaillen (Paragraphen eins und 2) können mehrmals verliehen werden.
- (2)Absatz 2An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2012,, ersichtlich sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012)
- (2a)Absatz 2 aDie Landesregierung ist zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus dem Strafregister mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit nach Abs. 2 befugt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Landesregierung ist zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus dem Strafregister mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit nach Absatz 2, befugt. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
- (2b)Absatz 2 bDie automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
- (3)Absatz 3Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind, so ist die Medaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen eins und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind, so ist die Medaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012)
- (4)Absatz 4Alle mit einer Medaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)Alle mit einer Medaille ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Medaille zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Medaille zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012)
- (5)Absatz 5Die Medaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)Die Medaille geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012)
- (6)Absatz 6Wer eine Medaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, 90/2013)Wer eine Medaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer sie Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012, 90/2013)
§ 4 Oö. LK Durchführung
(1) Die Medaillen (§§ 1 und 2) werden von der Landesregierung verliehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hiebei durch Erfassung des für die Verleihung in Betracht kommenden Personenkreises mitzuwirken.
(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die einzelnen Voraussetzungen für die Verleihung sowie über die Ausstattung der Medaillen durch Verordnung zu erlassen.
§ 5 Oö. LK Übergangsbestimmungen
Für Rettungstaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollbracht worden sind, kann die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille verliehen werden, wenn hiefür die Voraussetzungen nach § 1 gegeben sind. Personen, die sich hienach um die Verleihung bewerben, haben ihre Bewerbung binnen einem Jahr, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, unter Bezeichnung der Rettungstat und Angabe der näheren Umstände und geeigneter Beweismittel bei der Landesregierung vorzubringen.