(1) Die Medaillen (§§ 1 und 2) werden von der Landesregierung verliehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hiebei durch Erfassung des für die Verleihung in Betracht kommenden Personenkreises mitzuwirken.
(2) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die einzelnen Voraussetzungen für die Verleihung sowie über die Ausstattung der Medaillen durch Verordnung zu erlassen.
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