§ 5 Oö. LK Übergangsbestimmungen

Oö. LK - Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für Rettungstaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollbracht worden sind, kann die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille verliehen werden, wenn hiefür die Voraussetzungen nach § 1 gegeben sind. Personen, die sich hienach um die Verleihung bewerben, haben ihre Bewerbung binnen einem Jahr, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, unter Bezeichnung der Rettungstat und Angabe der näheren Umstände und geeigneter Beweismittel bei der Landesregierung vorzubringen.

In Kraft seit 25.05.1960 bis 31.12.9999
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