Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen.
(2)Absatz 2Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben, wobei die Errettung einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben, wobei die Errettung einen Bezug zum Land Oberösterreich haben muss. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(3)Absatz 3In besonders begründeten Fällen kann die Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters zeugten.
(4)Absatz 4Unabhängig von der Verleihung des Ehrenzeichens kann die Landesregierung für die Rettungstat eine Geldbelohnung zuerkennen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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