Dienstvergütung
(1) Beamtinnen und Beamten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn
1. | sie besonders anspruchsvolle Dienste unter besonders erschwerten Umständen oder besonderen Gefahren oder verbunden mit einem Mehraufwand im Sinn der §§ 19 und 20 verrichten, | |||||||||
2. | sie diese Dienste dauernd oder so regelmäßig erbringen, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist und | |||||||||
3. | mehrere Beamtinnen oder Beamte im wesentlichen gleichartige Dienste leisten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009) |
(2) Die Dienstvergütung ist zu kürzen oder einzustellen, soweit die besonderen Dienste durch die besoldungsrechtliche Stellung oder eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 abgegolten werden.
(Anm: LGBl. Nr. 63/1993)
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