(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 64 Abs. 3 Oö. LBG entstanden sind und nicht unter §§ 16 bis 17c fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
a) | bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder | |||||||||
b) | bei Tod der Beamtin bzw. des Beamten des Dienststands oder | |||||||||
c) | in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse | |||||||||
im Verhältnis 1:1 abzugelten. |
(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 115 Abs. 1 Z 4 Oö. LBG.
(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
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