§ 17d Oö. LGG Abgeltung von Zeitguthaben

Oö. LGG - Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024

(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 64 Abs. 3 Oö. LBG entstanden sind und nicht unter §§ 16 bis 17c fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,

a)

bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

b)

bei Tod der Beamtin bzw. des Beamten des Dienststands oder

c)

in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse

im Verhältnis 1:1 abzugelten.

(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 115 Abs. 1 Z 4 Oö. LBG.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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