§ 20e Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999

§ 20e

Dienstvergütung

(1) Beamtinnen und Beamten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie

1.

sie besonders anspruchsvolle Dienste unter besonders erschwerten Umständen oder besonderen Gefahren oder verbunden mit einem Mehraufwand im SinneSinn der §§ 19 bisund 20 verrichten,

2.

sie diese Dienste dauernd oder so regelmäßig erbringen, daßdass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist und

3.

mehrere Beamtinnen oder Beamte im wesentlichen gleichartige Dienste leisten.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Die Dienstvergütung ist zu kürzen oder einzustellen, soweit die besonderen Dienste durch die besoldungsrechtliche Stellung oder eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 abgegolten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.02.1956 bis 30.09.2009

§ 20e

Dienstvergütung

(1) Beamtinnen und Beamten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie

1.

sie besonders anspruchsvolle Dienste unter besonders erschwerten Umständen oder besonderen Gefahren oder verbunden mit einem Mehraufwand im SinneSinn der §§ 19 bisund 20 verrichten,

2.

sie diese Dienste dauernd oder so regelmäßig erbringen, daßdass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist und

3.

mehrere Beamtinnen oder Beamte im wesentlichen gleichartige Dienste leisten.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Die Dienstvergütung ist zu kürzen oder einzustellen, soweit die besonderen Dienste durch die besoldungsrechtliche Stellung oder eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 abgegolten werden.

(Anm: LGBl. Nr. 63/1993)

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