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Verwendungsänderung
(1) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. | durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten Verschlechterung zu erwarten ist, oder | |||||||||
2. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. |
(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.
(4) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn desEntfallen (Anm: § 8 LGBl. Nr. 22/2001bzw. § 12 des O.ö. Objektivierungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 96, ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf einen mindestens gleichwertigen Dienstposten zu ernennen wie den, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.)
(5) Unterbleibt eine solche Ernennung, so gilt er als auf einen gleichwertigen Dienstposten wie den, welchen er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion im Sinn desEntfallen (Anm: § 8 LGBl. Nr. 22/2001bzw. § 12 des O.ö. Objektivierungsgesetzes 1990 innehatte, ernannt.)
Verwendungsänderung
(1) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. | durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten Verschlechterung zu erwarten ist, oder | |||||||||
2. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. |
(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.
(4) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn desEntfallen (Anm: § 8 LGBl. Nr. 22/2001bzw. § 12 des O.ö. Objektivierungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 96, ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf einen mindestens gleichwertigen Dienstposten zu ernennen wie den, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.)
(5) Unterbleibt eine solche Ernennung, so gilt er als auf einen gleichwertigen Dienstposten wie den, welchen er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion im Sinn desEntfallen (Anm: § 8 LGBl. Nr. 22/2001bzw. § 12 des O.ö. Objektivierungsgesetzes 1990 innehatte, ernannt.)